Da Banken bei den Standarddienstleistungen sehr schnell und sehr gut vergleichbar sind, sind sie ähnlich innovativ bei den Gebühren wie man es aus der Mobilfunkbranche kennt. So kam es, dass die Sperre einer Bankomatkarte oder einer Kreditkarte etwas kostet. Dies über viele Jahre.
Irgendwann ist die Arbeiterkammer auf diesen Passus bei den Gebühren gestoßen und hat diese Gebühren bemängelt und so gegen die BAWAG P.S.K. eine Verbandsklage eingebracht. Bei dieser eingebrachten Klage wurden 19 Klauseln der BAWAG P.S.K. Kundenrichtlinie bemängelt und der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass tatsächlich 16 der 19 Klauseln unzulässig sind. Somit ist es von den Banken nicht zulässig, dass für die Sperre einer Bankomat- oder Kreditkarte Gebühren zu verlangen.
Der Hintergrund zu dieser Rechtssprechung sind die Bestimmungen im Zahlungsdienstegesetz, welches bereits seit 2009 gilt und immer wieder eingeklagt werden muss (z. B. Zahlscheingebühr).
Wem seit 2009 von seiner Bank eine Gebühr wegen der Sperre einer Bankomat- oder Kreditkarte verrechnet wurde, der kann diese Gebühr zurückfordern und die Banken in Österreich ist es nicht mehr gestattet für die Sperre einer Bankomat- oder Kreditkarte eine Gebühr zu verlangen.
Die Arbeiterkammer hat einen Musterbrief aufgesetzt zur Rückforderung des Sperrentgelts. Dieser Brief kann unter dem unten angeführten Link heruntergeladen werden: