Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage beim Handelsgericht Wien angestrengt und dieses Mal ging es um die Santander Bank. Die Santander Consumer Bank ist spezialisiert auf Konsumentenkredite. Laut HG Wien darf die Santander Bank so nicht werben, wie es sie im Moment tut – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Worum geht es im Detail?
Niedrigzinssatz in der Werbung ist nicht repräsentativ
Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber strengere Regeln festgelegt, wenn es um Werbeaussagen für Kredite geht. So müssen stets repräsentative Beispiele mitangegeben werden für den Effektivzinssatz bzw. der monatlichen Rate. Das hat die Santander Consumer Bank nach dem Handelsgericht Wien jedoch nicht getan.
Bekritelt wird, dass die Standardinformationen nicht auffallend sind, da sie im Vergleich mit der Monatsrate viel kleiner aufgelistet sind und damit stark in den Hintergrund treten.
Außerdem meinte der VKI, dass das angeführte Beispiel nicht repräsentativ sei, weil hierin der niedrigst mögliche Zinssatz angegeben wird: Zunächst ist nämlich zu lesen, dass der „Sollzinssatz bonitätsabhängig ab 2,99 % p.a.“ sei; das repräsentative Beispiel geht dann genau von diesen 2,99 % Sollzinsart aus.
Die Santander Bank schaffte es im Verfahren am HG Wien nicht zu beweisen, dass tatsächlich ein erheblicher Teil der aufgrund ihres Online Auftritts abgeschlossenen Verträge zu den 2,99 % Sollzinssatz erfolgte. Daher ist davon auszugehen, dass kein überwiegender Teil der Vertragsabschlüsse zu dem online beworbenen Niedrigzinssatz erfolgt. Das HG Wien sah dies ebenso.
Das Urteil ist bisweilen noch nicht rechtskräftig, genaueres zu dem aktuellen Urteil ist auf der Seite des VKIs auf Verbraucherrecht.at nachzulesen.