Einlagensicherung

Die Einlagensicherung in Österreich dient dazu die Einlagen der Österreicher abzusichern. Seit 2010 sind pro Privatperson und pro Bank 100.000,00 Euro abgesichert. Verglichen mit anderen EU-Mitgliedsstaaten (innerhalb der EU gilt eine Mindest-Einlagensicherung von 50.000,00 Euro) ist dies eine sehr hohe Einlagensicherung. Trotzdem gilt es einiges zu beachten bei der Einlagensicherung in Österreich, denn es gibt so einige Ausnahmen und Einschränkungen. Die Einlagensicherung ist in Österreich im Bankwesengesetz geregelt. Dieses kann online zur Gänze nachgelesen werden. Abrufen kann man das BWG unter http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004827. Dort beschäftigt sich der § 93 mit der Einlagensicherung und auch mit der Anlegersicherung (XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, § 93. bis § 93c. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung).

Für was gilt die Einlagensicherung?

Geschützt sind bei der Einlagensicherung gegen den Verlust folgende Bankprodukte:

  • Sparbuch
  • Sparcard
  • Online Sparkonto
  • Girokonto
  • Gehaltskonto
  • Jugendkonto
  • Pensionskonto
  • Festgelder in Euro, Schweizer Franken und anderen EWR-Währungen (der EWR besteht aus den 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen).
  • Bausparverträge (bzw. Bausparkonten)
  • Einlagen bei Pensionskassen
  • Guthaben auf Wertpapierdepots

Für was gilt die Einlagensicherung NICHT?

Nicht jedes Bankgeschäft fällt auch unter die Einlagensicherung, daher muss man eventuell auch überdenken, ob dieses oder jene Geschäft auch tatsächlich klug ist so abzuhandeln. Nicht gesichert nach der Einlagensicherung sind folgende Geschäfte bzw. Einlagen und Forderungen:

  • Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schweizer Franken oder eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates (alle EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) lauten.
  • Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes (z.B. Wohnbank-Anleihen, Kassenobligationen, Pfandbriefe etc.). Sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse wie etwa Pfandbriefe oder mit der Konkursquote oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).
  • Eigenmittelbestandteile der Bank (z.B. Ergänzungs- und Partizipationskapital).
  • Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen.
  • Einlagen und Forderungen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter, Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5% Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). Weiters sind nahe Angehörige der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritte von der Sicherung ausgeschlossen, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt.
  • Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes sind.
  • Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes beigetragen haben.
  • Einlagen und Forderungen, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen.
  • Einlagen und Forderungen von Kredit- oder Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen sowie von institutionellen Investoren wie Versicherungen, Investmentgesellschaften (Fonds), Pensions- und Vorsorgekassen u.ä.
  • Einlagen und Forderungen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften.

Wie hoch ist die Einlagensicherung und wie funktioniert sie?

Die Einlagensicherung beträgt in Österreich für Privatpersonen maximal 100.000,00 Euro. Für Beträge bis 50.000,00 Euro zahlt die jeweilige Bank. Darüber hinaus, also Beträge über 50.000,00 Euro zahlt der Staat direkt an die Sicherungsgesellschaft. Die ersten 50.000,00 Euro müssen von der Bank bzw. den Banken wie folgt aufgebracht werden:

  • Die Banken aus dem gleichen Sektor (im nächsten Kapitel erfahren Sie mehr über die einzelnen Sektoren) müssen mindestens 20.000,00 Euro beisteuern.
  • Den fehlenden Betrag auf 50.000,00 Euro müssen die Banken aus den anderen Sektoren auf 50.000,00 Euro zuschießen.
  • Wenn diese dies nicht können, muss das Geld von der Einlagensicherung der Pleite-Bank als Anleihe aufgenommen werden, um den noch fehlenden Betrag zurückzuzahlen. Der Staat steht für diese Anleihe als Garantiegeber zur Verfügung (und haftet auch dafür!).

Einlagen von Kunden die eine juristische Person sind werden pro Kunde und pro Bank von bis zu 50.000,00 Euro abgesichert. Ab 1.1.2011 soll dieser Betrag auf geschützte 100.000,00 Euro ansteigen.

Die Rückzahlung der Einlage kommt von der jeweiligen Sicherungsgesellschaft des Sektors innerhalb von 22 Tagen. Es gibt keinen Selbstbehalt, die Einlagen bis 100.000,00 Euro werden zu 100 % gedeckt.

Die 5 verschiedenen Systeme zur Einlagensicherung

Es gibt insgesamt 5 verschiedene Systeme der Einlagensicherung in Österreich. Jede Bank muss Mitglied einer der vier Systeme der Einlagensicherungssysteme werden, ansonsten erhält diese keine Konzession von Seiten der Finanzmarktaufsicht.

Wer sind die 5 Systeme?

  • Sektor der Banken & Bankiers: Einlagensicherung der Banken & Bankiers, Börseg. 11, 1010 Wien – http://www.einlagensicherung.at
  • Raiffeisensektor: Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen, Am Stadtpark 9, 1030 Wien
  • Sparkassensektor: Sparkassen-Haftungs AG, Grimmelshauseng. 1, 1030 Wien
  • Volksbankensektor: Schulze-Delitzsch Haftungsgenossenschaft, Löwelstr. 14, 1013 Wien
  • Hypothekenbankensektor: Hypo-Haftungs-Gesellschaft mbH, Brucknerstr. 8, 1043 Wien
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