Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die easybank wegen mehrerer Klauseln in deren Geschäftsbedingungen geklagt. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte nun unter anderem Vertragsbestimmungen zum Abrechnungsentgelt im Todesfall, zu den Sorgfaltspflichten des Karteninhabers und zur Meldeverpflichtung bei Verlust der Karte für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die easybank wegen mehrerer Klauseln in deren Geschäftsbedingungen geklagt.
- Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte nun unter anderem Vertragsbestimmungen zum Abrechnungsentgelt im Todesfall, zu den Sorgfaltspflichten des Karteninhabers und zur Meldeverpflichtung bei Verlust der Karte für unzulässig.
- Es dürfen daher in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
- Außerdem legte eine Klausel im Zusammenhang mit dem 3-D-Secure-Verfahren zu umfangreiche Pflichten des Kreditkarteninhabers fest.
Nichts im Leben ist gratis, selbst der Tod nicht. Das hat die Easybank bisher zu wörtlich genommen und hat in jedem Ablebensfall 150 Euro als Abrechnungsentgelt eingeführt. Darf man aber nicht immer und so hat das Handelsgericht Wien entschieden, dass hier keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden würden.
Auch andere Klauseln wie z. B. beim 3-D-Secure Verfahren der Kreditkarte meinte die Easybank, soll der Karteninhaber mithaften, wenn es jemanden gelingt den Code auszuforschen. Aber auch dass eine polizeiliche Anzeige durchzuführen ist, wenn die Bankomat- oder Kreditkarte gestohlen oder verloren wurde, findet sich in den AGB der Easybank – das alles wurde vom Handelsgericht Wien aufgehoben – aber ist noch nicht rechtskräftig.
Der VKI ist des öfteren beauftragt vom Sozialministerium die diversen Klauseln von Banken, Versicherungen oder z. B. Telekommunikationsunternehmen zu untersuchen und im Fall des Falles vor Gericht zu bringen.