Darlehensvertrag: Darlehen von privat zu privat und warum bei Geld die Freundschaft endet

Borgst du mir Geld? Du bekommst es auch sicher zurück! So oder ähnlich kennen Sie bereits, wenn jemand aus Ihrem Bekannten- oder Verwandtenkreis gerne Geld von Ihnen hätte? Jemand Geld zu borgen ist üblich und solange das Geld auch zurückbezahlt wird, ist alles eitle Wonne. Aber was ist, wenn das Geld doch nicht zurückbezahlt wird? Nun, dann haben Sie hoffentlich im Vorfeld bereits einen Darlehensvertrag erstellt, in dem Sie alle Konditionen und Bedingungen fein säuberlich geregelt haben, denn wie bereits geschrieben, beim Geld endet die Freundschaft… und strenge Rechnung, gute Freunde und: Vorbeugen ist besser als heilen!

Kredit oder Darlehen?

Wenn Sie Geld von privat zu privat leihen, so ist dies stets ein Darlehen, denn Kredite dürfen nur von konzessionierten Unternehmen bzw. Banken vergeben werden. Wie aus den Studienunterlagen vom JKU-Dekan Lukas zu entnehmen ist, regelt der § 988 und 989 des ABGB das Thema Kreditvertrag.

§988 ABGB:

Der entgeltliche Darlehensvertrag über
Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch
ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum
Abruf zur Verfügung gestellt wird. Die
Parteien dieses Vertrags heißen
Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt
besteht in der Regel in den vom
Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für
diese gilt § 1000 Abs. 1.

§989 ABGB:

(1) Beim Kreditvertrag kann sich eine
bestimmte Vertragsdauer nicht bloß aus der
datumsmäßigen Festlegung eines
Endtermins ergeben, sondern auch aus den
Vereinbarungen über den Kreditbetrag
sowie über die Art der Rückzahlung des
Kredits und die zu leistenden Zinsen.
(2) Nach Ende des Kreditvertrags hat der
Kreditnehmer den Kreditbetrag samt den
noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen.

Will man nun Geld von privat zu privat leihen, so kommt das Darlehen ins Spiel. Der Darlehensvertrag wird im § 983 des ABGB wie folgt geregelt:

 

Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der
Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer
vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu
übergeben, dass der Darlehensnehmer
über die Sachen nach seinem Belieben
verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist
verpflichtet, dem Darlehensgeber
spätestens nach Vertragsende ebenso viele
Sachen derselben Gattung und Güte
zurückzugeben

 

Der schriftliche Darlehensvertrag – ein quasi Muss wenn privat zu privat leiht

Lassen Sie sich auf nichts ein und regeln Sie Ihre privaten Geldgeschäfte schriftlich. Dies eben mit einem Darlehensvertrag, denn Sie ersparen sich Zeit, Geld und schonen definitiv Ihre Nerven. Der Darlehensvertrag soll den Umfang sowie dei Bedingungen, der vereinbarte Zinssatz sowie die Zeitpunkte für Kündigungen, Rückzahlungen und Sicherheiten umfassen. So ein privater Darlehensvertrag ist auch bereits bei geringeren Beträgen eine sinnvolle Sache, denn somit haben beide Seiten, der Darlehensgeber als auch der Darlehensnehmer die gleiche Sicht auf die Dinge rund um das Darlehen. Es kommt in Extremssituation z. B. vor, dass der Darlehensnehmen nach einigen Jahren die Ansicht vertritt, dass es sich gar nicht um ein Darlehen handelt, sondern doch um eine Schenkung. Haben Sie alles schriftlich, ist das Missverständnis schnell geklärt. Gibt es nichts schriftliches, dann stellen Sie sich auf komplizierte Zeiten ein.

Die Bestandteile eines Darlehensvertrags

  • In einem Darlehensvertrag sollten sich folgende Punkte wiederfinden:
  • Name, Adresse, Geburtsdatum des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers
  • Die Höhe des Darlehens und für was es verwendet wird
  • Wie wird das Darlehen zurückbezahlt (Art, Höhe und Zeitpunkte der Tilgung)
  • Informationen zu den Zinsen des Darlehens
  • Kündigungsmöglichkeiten des Darlehens
  • Sicherheiten
  • Sowie andere rechtliche Notwendigkeiten.

Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Öhlböck LL.M. hat auf seinen Seiten ein Muster angeführt, welche Bestandteile so ein Darlehensvertrag beinhalten muss.

Tipp: Für kleinere Beträge ist es wohl ohne weiteres möglich seinen eigenen Darlehensvertrag aufzusetzen. Wenn es jedoch um höhere Beträge gibt, empfiehlt sich definitiv die Hinzunahme eines Rechtsanwalts oder eines Notars.

 

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