Jener Teil des Einkommens, der bei *Gehaltsexekutionen
gepfändet werden kann und sich
nach Abzug des * Existenzminimums, der ‚ unpfändbaren
Bezugsteile und sonstiger Ausgaben,
wie z.B. Alimente, Kredit- und Leasingra ten, Rückzahlungen von Gehaltsvorschüssen,
vom Einkommen ergibt.