Mittel der Exekution, welches dem Verpflichte- ,
ten über Antrag des betreibenden Gläubigers
die Verwaltung und Nutzung zum Zweck der
Tilgung vollstreckbarer Forderungen entzieht.
Die Verwaltung erfolgt durch einen vom Exekutionsgericht
bestellten Zwangsverwalter.