1. Beim Kommetzgeschäft: Ein gerichtlicher
Ausgleich, den der Gemeinschuldner mit seinen
im Rahmen des Konkursverfahrens
schließt. Er hat den Zweck, durch Beschleunigung
des Verfahrens die Kosten zu
sparen und den Gläubigern erhöhte Quoten
zu verschaffen, wobei der Schuldner seine
Restschuld verliert.
2. Beim Verbraucher: Scheitert bei einem Konsumenten
der außergerichtliche Ausgleich,
kann der Schuldner Konkursantrag einbringen.
Der in diesem Rahmen mögliche Zwangsausgleich
kann wie der Zwangausgleich beim Unternehmen,
aber auch mit einer Quote von I
mindestens 30 % der Forderungen zahlbar in- 1
nerhalb von 5 Jahren angeboten werden.