Vereinbarung zur wechselkurspolitischen Zusammenarbeit zwischen den Ländern des Euroraums und EU-Mitgliedstaaten, die den Euro einführen wollen, konkret die Festlegung des zulässigen Schwankungsbereichs der jeweiligen Wechselkurse zum Euro. Maximal dürfen die Kurse um ±15 % gegenüber dem Euro schwanken, es können aber auch engere Schwankungsbreiten festgelegt werden.