Eine Urkunde, durch die jemand aufgefordert wird (gezogener Wechsel) oder jemand verspricht (eigener Wechsel), an einem festgesetzten Tag dem Inhaber der Urkunde einen bestimmten Betrag zu zahlen. Das Verfahren ist durch ein eigenes strenges Wechselrecht geregelt.
Oder: Wertpapier in gesetzlich vorgeschriebener Form in zwei grundlegenden Varianten: 1. Zahlungsanweisung, gezogener Wechsel
oder Tratte, in welcher der Aussteller dem Wechselnehmer die Bezahlung einer Geld summe durch den Bezogenen verspricht 2. Zahlungsversprechen, Eigenwechsel.