Verlust eines Rechtes durch dauernde NichtausÜbung
während der Verjährungszeit. Wennin besonderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Verjährungszeit 30 Jahre, juristische Personen verlieren ihreRechte erst nach 40 Jahren. In 3 Jahren verAbjähren
u.a. regelmäßig wiederkehrende Lestungen
(z.B. Zinsen), Forderungen aus Geschäften
des täglichen Lebens (z.B. Forderun gen für Lieferungen und Leistungen, Forderungen der Dienstnehmer) und Schadenersatzan sprüche. Bei Klage und Anerkenntnis der
Schuld beginnt die Verjährungsfrist von neuemzu
laufen. Besondere Verjährungsfristen finden sich z.B. auch im Scheck- und im Wechselge setz.
oder: Jeder Anspruch, jede rechtliche Forderung kann verjähren, d.h. sie erlischt nach einer bestimmten, vom Gesetzgeber festgelegten Frist. Auch die Kapitalforderung, die eine Schuldverschreibung verbrieft, kann verjähren