Bei Tod eines Sparers sind Verlassenschaftsgerichte
bzw. Notare berechtigt, * Barwertanfragen
einzuholen, die ebenso wie die Vorlage
von Sterbeurkunden durch Erben die Todesfallsoerre
von Sparbüchern auslösen. Die Freigabe
des ~uthabens kann nur durch einen
* Freigabebeschluß des Gerichtes (mit Rotsiegel
und Unterschrift des Richters oder Rechtspflegers)
erfolgen.