Dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft
berechtigten Kreditinstituten ausgegeben
werden. Nur für diese Urkunden ist
es erlaubt, die Bezeichnung Sparbuchu,
Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die
den Bestandteil sparN enthält, zu führen. Die
Bezeichnung ~parkassenbuch“ bleibt ausschließlich
den Sparkassen vorbehalten.