Terminus des Bankwesengesetzes für das
nach dem ~otentiellenR isiko aewichtete *Eigenmitteleiordernis
eines ~reztinstitutesD. ie
Eigenmittel haben iederzeit zumindest 8 %
d& ~ eme s s u n ~ s ~ r i n dzlua ~bet ragen. Bemessungsgrundlage
für den Solvabilitätskoeffizienten
bilden die risikogewichteten Aktivposten
und außerbilanzmäßigen Geschäfte (z.B.
*Eventualverbindlichkeiten) eines Kreditinstitutes.
oder: Unter Solvabilität wird die Relation zwischen der Summe der Bilanzaktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte und dem sich daraus ergebenden Ausmaß an Eigenmittel, die das Kreditinstitut zu halten hat, bezeichnet. Die Solvabilität wird in § 22 BWG geregelt.