Gegenstand der in Artikel 104 Abs. 2 des EG-Vertrages festgelegten fiskalpolitischen Konvergenzkriterien. Die Schuldenquote wird definiert als „Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand (Bund, Länder, Gemeinden) und dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen“.