(Rückgriff); Möglichkeit der Inanspruchnahme
der Rückgriffschuldner (Aussteller und Indossanten)
für den Fall, daß der Bezogene eine
wechselmäßige Leistung (vor allem die Zahlung)
nicht erbringt.
(Rückgriff); Möglichkeit der Inanspruchnahme
der Rückgriffschuldner (Aussteller und Indossanten)
für den Fall, daß der Bezogene eine
wechselmäßige Leistung (vor allem die Zahlung)
nicht erbringt.
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