Prinzipiell erfolgt die Befriedigung grundbü-cherlicher Rechte nach dem Zeitpunkt des 1
Einlangens im Grundbuchsgericht Prioritätsgrundsatz).
Durch Rangtausch können aber
z.B. Landes-Wohnbauförderstellen auch bei
späterer Eintragung durch Vorrangeinräumung
auf einen besseren Rang vorstoßen.