Grundsätzlich hat jedermann ohne Angabe von Gründen das Recht, in das *Grundbuch
Einsicht zu nehmen. Ausnahme: Personenverzeichnis
– nur mit rechtlichem Interesse.
Grundsätzlich hat jedermann ohne Angabe von Gründen das Recht, in das *Grundbuch
Einsicht zu nehmen. Ausnahme: Personenverzeichnis
– nur mit rechtlichem Interesse.