Eine Kreditinstitutsgruppe gem. § 30 BWG liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- Leitungs-oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,das Recht besitzt einen beherrschenden Einfluss auszuüben undmindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Institutes direkt oder indirekt hält.