Solche Wertpapiere, zu deren Geltendmachung ausschließlich die Innehabung des Papiers genügt. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier
oder: Wertpapier, bei dem der Beteiligte in einer Urkunde (dem Wertpapier) nicht namentlich genannt wird, weil der Schuldner jedem Inhaber gegenüber die Leistung verspricht. Alleine durch den Besitz der Urkunde wird der Inhaber als Gläubiger ausgewiesen und legitimiert.
oder: Wertpapier, bei dem der Berechtigte nicht namentlich
genannt wird. Jeder lnhaber ist als
Gläubiger legitimiert. Gegensatz = * Namen-papier