Großveranlagung

Liegt vor, wenn die Veranlagungen laut Bankwesengesetz
eines Kreditinstituts bzw. einer
* Kreditinstitutsgruppe bei einer * wirtschaftlichen
Einheit 10 % der anrechenbaren * Eigenmittel
und mindestens 7 Mio. S beträgt (§ 27
Abs. 1 BWG).

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