Finanzholding

Gem. § 2 Z 25 BWG umfasst der Begriff Finanz-Holdinggesellschaft eine juristische Person oder ein Unternehmen,die bzw. das kein Kreditinstitut ist,deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere Geschäfte zu betreiben,deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30 BWG) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind undvon deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist. 

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