Finanzausgleich

Dem föderativen Staatsaufbau (Bund, Länder.
Gemeinden) entspricht es, daß die nachgeordneten
Gebietskörperschaften nicht nur Bedarfszuweisungen
aus dem zentral eingehobenen
Steueraufkommen erhalten, sondern daß
im Wege eines periodisch neu ausgehandelten
Finanzausgleiches prozentuelle Ertragsanteile
der Länder und der Gemeinden an (vom Bund
eingehoben) gemeinsamen Abgaben vereinbart
werden.

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