Dieser Grundsatz besagt, daß bücherliche Rechte, wie z.B. ‚Pfandrechte, erst dadurch
voll erworben, beschränkt oder aufgehoben
werden, daß eine entsprechende Einverleibung
(Eintragung) im Grundbuch vorgenommen
wird.
Dieser Grundsatz besagt, daß bücherliche Rechte, wie z.B. ‚Pfandrechte, erst dadurch
voll erworben, beschränkt oder aufgehoben
werden, daß eine entsprechende Einverleibung
(Eintragung) im Grundbuch vorgenommen
wird.