Verständigung des (Dritt-)Schuldners über die
erfolgte *Abtretung der gegen ihn bestehenden
Forderungen. Bis zur Verständigung kann
dieser Zahlungen weiterhin mit schuldbefreiender
Wirkung an den *Zedenten leisten.
Verständigung des (Dritt-)Schuldners über die
erfolgte *Abtretung der gegen ihn bestehenden
Forderungen. Bis zur Verständigung kann
dieser Zahlungen weiterhin mit schuldbefreiender
Wirkung an den *Zedenten leisten.