Hierbei handelt es sich um die offenen Forderungen im Rahmen von Darlehen, die von der Bausparkasse gewährt wurden. Sowohl die Anzahl als auch der Betrag setzen sich aus den Bauspardarlehen, den Zwischendarlehen (gemäß Â§ 2 lit. a Bausparkassengesetz) sowie den sonstigen Gelddarlehen (gemäß Â§ 2 lit. b bis d Bausparkassengesetz) zum Meldestichtag zusammen.