Akzept

Die Annahme der an den Bezogenen gerichteten Zahlungsanweisung durch Unterschrift, wodurch er zum Akzeptanten wird und sich
somit selbst verpflichtet, den Wechsel bei FäI-ligkeit zu bezahlen. Der Akzeptant ist der Wechselhauptschuldner. Ein Teilakzept – füreinen Teilbetrag der Wechselsumme – ist zu-lässig. Ein bedingtes Akzept ist ungültig.

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