lat. = binden; der Zahlung durch den sogenannten Vorle-
1. Sperre eines Versicherungsvertrages zugunsten
eines Gläubigers als Kreditsicherstellung meist im Privatkreditgeschäft. 2. Bestimmung, daß ein bestimmtes (vinkuliertes)
Wertpapier nur mit Genehmigung des Emittenten an einen Dritten übertragen werden kann . 3. Sperrvermerk oder Vereinbamng eines LOsungswortes
bei Sparurkunden.
oder: Darunter versteht man jenen Sperrvermerk auf einer Urkunde, meist Feuerversicherungspolizze, zufolge dessen im Versicherungsfall nur an den Vinkulierungsberechtigten (nämlich die das Objekt finanzierende Bank) ausbezahlt werden darf. In einem abgewandelten Sinn kommt die Vinkulierung auch bei Sparbüchern vor