Die Arbeiterkammer hat zwei Klagen gegen die BAWAG eingebracht und einen Erfolg erzielt. Ein Ergebnis ist daraus, dass die BAWAG für die Kunden der BAWAG als auch easybank bestimmte Kontoentgelte wieder zurück geben muss. Warum? Die Kundenentgelte waren unzulässig.
Wer ist betroffen?
Potentiell betroffen von der Refundierungsaktion sind alle Kundinnen und Kunden von BAWAG, die ein Konto (Giro- und Onlinekonto) oder einen hypothekarisch besicherten Verbraucherkredit abgeschlossen bzw. eine Kreditkarte bei der easybank erworben haben.
Welche Entgelte waren das?
Es handelt sich dabei um insgesamt 7 verschiedene Entgelte. Wenn diese in vergangenen Zeiten bezahlt wurden, können diese nun rückgefordert werden.
- Entgelt für den papierhaften Kontoauszug (Girokonten und Kreditkarten)
- Entgelt für den Auszug über den Kontoauszugsdrucker
- Manipulationsentgelt (nur bei Privatkonten)
- Entgelt für die PIN-Nachbestellung in der Filiale (Konto- und Kreditkarten)
- Entgelt für Einzahlungen am Automaten auf Fremdkonten
- Entgelt für Einzahlungen am Automaten auf Konten karitativer Organisationen
- Entgelt in Höhe von 130 Euro für die Löschung des Pfandrechts der Bank aus dem Grundbuch
Refundierung: 50 € plus entstandene Gebühren
Die Arbeiterkammer schreibt auf ihrer Website, dass es zur Rückerstattung von pauschalen 50 € kommt plus den entstandenen Gebühren unter bestimmten Bedingungen. Die zusätzliche Zahlung von 50 € wird von der BAWAG dann geleistet, wenn Kunden eines der genannten Entgelte zu Unrecht verrechnet wurde und diese im Zeitraum von 01.07.2018 bis 30.04.2022 über mindestens sechs Monate einen aufrechten Girokontovertrag bei der BAWAG hatten. Die BAWAG wird die Entgelte rückerstatten, die seit 01.07.2018 verrechnet wurden.
Wie können BAWAG/easybank Kunden den Anspruch prüfen lassen?
Es ist nun nicht nötig, dass die BAWAG/easybank Kunden nun ihre Kontoauszüge durchsuchen nach diesen Gebühren. Die BAWAG stellt ein eigenes Formular zur Verfügung. Dort genügt es die IBAN und einzugeben sowie die persönlichen Daten und die BAWAG prüft ob ein Anspruch besteht. Hier geht es zum Formular.