Eintragungsgrundsatz

Dieser Grundsatz besagt, daß bücherliche Rechte, wie z.B. ‚Pfandrechte, erst dadurch
voll erworben, beschränkt oder aufgehoben
werden, daß eine entsprechende Einverleibung
(Eintragung) im Grundbuch vorgenommen
wird.

Schreibe einen Kommentar