Recht auf Rückforderung von Gegenständen
im Konkursverfahren, die sich in der Gewahrsame
des Gemeinschuldners befinden, jedoch
Eigentum eines Dritten sind (2.B. Reparaturgegenstände).
Recht auf Rückforderung von Gegenständen
im Konkursverfahren, die sich in der Gewahrsame
des Gemeinschuldners befinden, jedoch
Eigentum eines Dritten sind (2.B. Reparaturgegenstände).