Ausfallsbürgschaft

Die Haiiung des Bürgen auf den Schadensfall
(„den Ausfall“) wird eingeschränkt. Der Bürge
kann erst dann in Anspruch genommen werden,
wenn vergeblich versucht wurde, im Exekutionswege
auf das Vermögen des Hauptschuldners
zu greifen, ferner bei Konkurs und
unbekanntem Aufenthalt des Hauptschuldners.

oder: Bei der Ausfallsbürgschaft muß der Gläubiger (Bank) bei Zahlungsverzug/Zahlungsunfähigkeit zuerst Exekution in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners führen. Erst wenn dieses zur Deckung der Forderung nicht ausreicht, kann bezüglich des verbleibenden Restes auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden. Zum Unterschied dazu siehe Bürge-Zahler-Haftung.

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