Nach dem Sparkassengesetz können Spar
kassen ihr gesamtes Bankgeschäft in eine
*Sparkassen-Aktiengesellschaft auslagern und
die vom Bankgeschäft entkleidete Hülse in einer
Anteilsve~laltungssparkasse belassen.
Sie muß i.d.R. einen Anteil von mindestens
51 % der operativen Sparkasse halten. Ihr Geschäftsgegenstand
ist fast ausschließlich auf
die Vermögensverwaltung beschränkt