Die Kapitalgarantie besteht aus der Summe der dieser Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft. Die Kapitalgarantie muss gesetzlich gewährt werden von der MV-Kasse.