Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für die offene Devisenposition (Devisen) wird in § 26 BWG geregelt. Dabei ist in zwei Schritten vorzugehen: Zuerst werden die offenen Einzelwährungspositionen berechnet; dann wird aus den Einzelwährungspositionen der Nettogesamtbetrag der offenen Devisenposition und daraus das Eigenmittelerfordernis berechnet.