In dieser verpflichtet sich der Kreditnehmer, während der Laufzeit eines Kredites sein Vermögen nicht durch Veräußerung oder Belastung seines Grundstückes oder durch Bestellung sonstiger Sicherheiten an dritte Personen zuungunsten der Bank zu verändern (=obligatorisches Belastungs- und Veräußerungsverbot).