Mündelsicherheit

Bedeutet die Sicherheit, die für die Anlage von Mündelgeld (Mündelvermögen) gesetzlich erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat also für nicht geschäftsfähige Personen (Mündel) einen besonderen Schutz geschaffen und verpflichtet denjenigen, der Mündelgeld treuhändig verwaltet, dieses verzinslich und eben mündelsicher anzulegen. Diese strenge Geldverwendungskontrolle und damit optimale Sicherheit für den Geldeigentümer ist auch bei Pfandbriefen und Kommunalbriefen gesetzlich gewährleistet. Pfandbriefe und Kommunalbriefe gelten daher als mündelsichere Geldanlage. Im Praktischen bedeutet dies, daß das durch den Pfandbriefverkauf von den Hypo-Banken beschaffene Geld nur gegen hypothekarische Sicherstellung weiterverliehen werden darf und daß, unter Hinzurechnung allfälliger Vorlasten, land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften nur bis maximal 2/3, andere Liegenschaften bis maximal 3/5 des Wertes belehnt werden dürfen.Als Sicherheit für den Pfandbriefinhaber dient jedoch nicht nur die belastete Liegenschaft, sondern das gesamte Vermögen der Hypothekenbank und letztlich die gesetzliche Haftung des jeweiligen Bundeslandes. Als Sicherheit für den Kommunalbrief dient anstatt der Liegenschaft die Haftung der Gemeinde, des Landes oder des Bundes. Neben Pfand- und Kommunalbriefen gelten als mündelsicher u.a. auch bestimmte Spareinlagen sowie Anleihen des Bundes und der Länder, gewisse Teilschuldverschreibungen sowie Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften mit einer bestimmten Belehnungsgrenze.

oder: Gesetzliche Bestimmung für die Anlage von
Mündelgeldern, worunter Geld zu verstehen
ist, das für unter Vormundschaft stehende
minderjährige und pflegebefohlene Personen
(Mündel) angelegt wurde. Banken müssen für
die Anlage von Mündelgeldern einen unbelasteten
Deckungsstock aus bestimmten, besonders
sicheren Wertpapieren errichten.

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