Die Mittelaufbringung für Deckungsdarlehen erfolgt bei den Hypothekenbanken durch den Verkauf der Pfandbriefe. Da die Pfandbriefinhaber für ihr Geld einen besonderen gesetzlichen Schutz (Mündelsicherheit) genießen, muß bei jenen Darlehen, die aus dem Pfandbriefverkauf finanziert werden, auch im Grundbuch der Vermerk angebracht sein, daß letztlich Gläubiger dieser Darlehen nicht die Bank ist, sondern die Pfandbriefinhaber sind, deren Rechte stellvertretend sozusagen der Pfandbrieftreuhänder ausübt. Diesen Vermerk im Grundbuch nennt man Kautionsband, nämlich die Haftung einer zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypothek.