Dieses kann von Wirtschaftstreuhändern, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Immobilien- und Vermögenstreuhändern (Immmobilienmakler und Immobilienverwalter) eröffnet werden. Kontoinhaber ist der das Konto eröffnende Notar etc. und als solcher voll verfügungsberechtigt. Die auf dem Anderkonto liegenden Beträge sind jedoch nicht Eigentum des Kontoinhabers, sondern werden nur von ihm treuhändig verwaltet.
oder: Konto, das zum Zweck der Treuhandverwaltung
von Vermögenswerten im Auftrage Dritter
geführt wird.
oder: Effekten, die dem Kreditinstitut von Rechtsanwälten,
Notaren, Treuhandgesellschaften usw.
für deren Klienten anvertraut werden.